Krane DGUV 52

 

§25 : Prüfungen vor der erstenInbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen  


(1)Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Krane vor der erstenInbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahmedurch einen Sachverständigen geprüft werden. Satz 1 gilt auch fürhandbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane mit einer Tragfähigkeit von mehrals 1000 kg und für teilkraftbetriebene Turmdrehkrane. 

(2)Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung undBetriebsbereitschaft. 

(3)Für Krane nach § 3a Abs. 3besteht die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme aus Vor-, Bau- undAbnahmeprüfung. 


(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach
Absatz 1ist nicht erforderlich für Krane, die betriebsbereit angeliefert werden und fürdie der Nachweis einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder dieEG-Konformitätserklärung vorliegt. 

                               

§26 : regelmäßige Prüfungen (Wiederkehrende Prüfungen  ) 

(1)Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krane entsprechend denEinsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlichjedoch mindestens einmal, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Dabeisind die Prüfhinweise der Hersteller in den Betriebsanleitungen zu beachten. 

(2)Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Turmdrehkrane zusätzlich zu Absatz 1bei jeder Aufstellung und nach jedem Umrüsten durch einen Sachkundigengeprüft werden. 

(3)Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ,

1. kraftbetriebene Turmdrehkrane ,

2. kraftbetriebene Fahrzeugkrane ,

3. ortsveränderliche kraftbetriebene Derrickkrane ,

4. LKW-Anbaukrane ,

mindestens alle 4 Jahre durch einen Sachverständigen geprüft werden.

 Diese Sachverständigenprüfung ersetzt eine Sachkundigenprüfung nach
Absatz 1. 

(4)Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zusätzlich zu Absatz 3 ,

–kraftbetriebene Turmdrehkrane im 14. und 16. Betriebsjahr und danach jährlich,

–kraftbetriebene Fahrzeugkrane im 13. Betriebsjahr und danach jährlich ,

durch einen Sachverständigen geprüft werden. Diese Sachverständigenprüfungersetzt eine Sachkundigenprüfung nach
Absatz 1. 

(5) Absatz 3gilt nicht für LKW-Ladekrane . 

 

Verschiedene Anfragen und -Diskussionen mit Sachverständigen undBetreibem von Turmdrehkranen machen folgende KlarsteIlung erforderlich:

Im §26 Abs. 3 Nr. 1 der BGV D6 wird bestimmt, dass kraftbetriebeneTurmdrehkrane mindestens alle 4 Jahre durch einen Sachverständigen geprüftwerden müssen.

Daraus ergibt sich natürlich die Möglichkeit, dass diese Prüffristen verkürztwerden können.

Weiter ist festzustellen, dass im § 26 Abs. 3 der BGV D6 die Prüfungenmindestens alle 4 Jahre durch einen Sachverständigen unabhängig davon gefordertwerden, ob der Kran betrieben worden ist oder z.B. eingelagert war. Wenn einBetreiber einen Kran nicht im Abstand von 4 Jahren bis zum 14. Betriebsjahr hatprüfen lassen ist er seiner Verpflichtung gemäß § 26 Abs. 3 BGV D6 bereitsnicht nachgekommen . Wird in solchen Fällen eine Prüfung (verspätet) vor dernächsten Wiederinbetriebnahme nachgeholt , kann diese dann aber nicht alsGrundlage für die danach erforderliche Prüfung durch einen Sachverständigenherangezogen werden . In diesem Fall ergibt sich die nächste Prüffristausgehehd vom versäumten Prüftermin.

Zusätzfich müssen kraftbetriebene Tunndrehkrane entsprechend § 26 Abs. 4 derBGV D6 im 14. und 16. Betriebsjahr und danach jährlich durch einenSachverständigen geprüft werden.

 

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